Manche Menschen befürchten, dass sie bei einer Einweisung
in eine psychiatrische Klinik ihre persönliche Freiheit verlieren.
Natürlich muss man sich im Krankenhaus, wo viele Menschen
auf engem Raum zusammen leben und arbeiten,
an gewisse Spielregeln halten. Zum Beispiel gerät der Stationsbetrieb
völlig durcheinander, wenn Patienten das Haus verlassen,
ohne sich bei einer Pflegekraft abzumelden.
Einige solche Regeln, zu deren Einhaltung übrigens Patienten
und Mitarbeiter gleichermaßen verpflichtet sind,
haben wir für jede Station in einer allgemeinverständlichen
Stationsordnung zusammengefasst.
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Tatsächlich kommt es gelegentlich vor, dass Menschen gegen ihren Willen
in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden, um sie zu behandeln.
Ein so schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit
kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Nach dem Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke
und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA)
vom 30.01.1992 kann ein Erwachsener in den abgeschlossenen Teil
eines psychiatrischen Krankenhauses eingewiesen werden,
wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Der oder die Betroffene leidet unter einer relevanten psychischen Störung
(Das Gesetz gilt für Personen, die an einer Psychose oder einer Suchtkrankheit
oder einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen Störung
oder an einer seelischen oder geistigen Behinderung leiden
oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung
oder Behinderung vorliegen).
- Der oder die Betroffene stellt aufgrund dieser Störung eine erhebliche
gegenwärtige Gefahr für sich selbst oder für andere Personen dar
(Nach dem Gesetz ist eine Unterbringung nur zulässig, wenn und solange
die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene sich
schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt oder sein Verhalten
aus anderen Gründen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt).
- Der Gefahr kann mit anderen, weniger eingreifenden Mitteln
nicht begegnet werden.
Dass diese Bedingungen erfüllt sind, muss durch ein aktuelles ärztliches
Zeugnis nachgewiesen sein. Zuständig für die Einweisung ist im Burgenlandkreis
das Ordnungsamt. In der Klinik muss der oder die Betroffene gründlich
untersucht werden.
Wenn in der Klinik festgestellt wird, dass die Voraussetzungen
für eine Unterbringung nicht vorliegen, gibt es zwei Möglichkeiten:
Freiwillige Weiterbehandlung oder Entlassung.
Wenn die Unterbringung und Behandlung gegen den Willen des oder
der Betroffenen länger als bis zum Ablauf des auf die Einweisung folgenden Tages
weitergeführt werden soll, muss das zuständige Amtsgericht eingeschaltet werden,
eine richterliche Anhörung durchführen und eine Entscheidung treffen.
Gegen diese Entscheidung kann der Patient, wenn er nicht damit einverstanden ist,
Beschwerde einlegen.
Übrigens erlaubt das PsychKG LSA bei günstigem Verlauf der Behandlung
Lockerungen während der Unterbringung, zum Beispiel in Form von Ausgang,
Verlegung auf die offene Station und sogar Urlaub.
Nach dem Betreuungsrecht kann für einen Volljährigen, der aufgrund
einer Krankheit oder einer Behinderung einige seiner persönlichen Angelegenheiten
nicht mehr selbst zu besorgen vermag, ein Betreuer bestellt werden.
Wenn der Aufgabenbereich des Betreuers das Aufenthaltsbestimmungsrecht
und die Befugnis zur Entscheidung über die Unterbringung umfasst,
kann der Betreuer den Betreuten auch gegen seinen Willen
zur Heilbehandlung in eine psychiatrische Klinik einweisen.
Auch in diesem Fall muss spätestens am nächsten Tag eine richterliche Entscheidung
herbeigeführt werden, gegen die der Patient Beschwerde einlegen kann.
Dann prüft die Beschwerdekammer des Landgerichts,
ob die Unterbringung zu Recht erfolgt ist.
Die gleichen strengen Regeln gelten auch für unterbringungsähnliche Maßnahmen
wie die „fürsorgliche Zurückhaltung“ von verwirrten oder orientierungslosen
Personen und für alle anderen Formen von Zwang.
Die Mitarbeiter der Klinik werden immer bemüht sein,
mit vertrauensbildenden Maßnahmen eine Zustimmung zur Behandlung
zu erreichen, um auf die Anwendung von Zwang möglichst ganz
verzichten zu können.





